Allgemeine Geschäftsbedingungen   (AGB)

Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil, sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden.

 

Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


 

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen


 

1.      Allgemeines

 

 1.1 Soweit die-nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten,

 gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung

 für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382

 und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für

 Bauleistungen (ATV)"

 auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C}.

 

 1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie

 Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur an nähernd als maß- und gewichtsgenau   anzusehen,

 es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.

 An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und

 Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers

 Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich

 verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell

 erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung

 unverzüglich zurückzusenden.

 

2.      Termine

 

2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann, verbindlich,

 wenn die Einhaltung nicht durch Umstände die der Werkunternehmer nicht zu

 vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie   Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

 

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)

 nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung

 eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf

 dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach

fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

 

3.      Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

 

 Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt.

 {Fehlersuchzeit = Arbeitszeit, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

 

3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt

werden konnte,

 

 3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;

 

 3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

 

 3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.


 3.5 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich der  Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

 

 

  4.      Gewährleistung und Haftung

 

 4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine

 Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die

 VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

 

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene

Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem

Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.

 

 4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese- nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

 

 4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt die Vergütung zu mindern oder

 vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der

 Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung

ist.

 

 4.5 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen

 Pflichtverletzung des Werkunternehmers, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der

 Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder

 Erfüllungsgehilfen beruhen.

 Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch

 den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag,

 Mängel durch -Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung.

 Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

 

4.6 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis, des Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.

 

4.7 0ffensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muss der Kunde

 Unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme`

 oder Inbetriebnahme dem Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist

 dieser von der Mängelhaftung befreit.

 

 4.8 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand

 soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. lm Fall der

 Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses

 unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der

 Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.

 Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 62 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber

 hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden

 sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl. Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubten Handlungen.

 

 Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluss positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung

für den Kunden entsprechend.

 

4.9 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen

 

 Die Gewährleistung und Haftung richten sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.

 

 6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

 

6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein

 Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand

 des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher

 durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend

 gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige

 Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur so weit

 diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

 6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann   vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet

 werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung

 die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung

 für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist

 ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt.

 den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

 

 7. Eigentumsvorbehalt

 

 Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche

 Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmens

 aus dem Vertrag vor.

 

 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus

 dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den

 Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.

 Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

 

 Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die

 Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und

 Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum

 Ausbau nicht, gilt Punkt 7 Abs. 2 entsprechend.

 

 8. Preise und Zahlungsbedingungen

 

 8.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer.

 

 8.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der

 Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden

Angefordert oder vom Werkunternehmerabgegeben werden, soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige

 und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen

 § 15 Nr. 5 VOB/B.

 

8.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagzahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagzahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.


8.4 Die Anfahrt zum Kunden ist Arbeitszeit.

 

 
II. Verkaufsbedingungen


 

1. Eigentumsvorbehalt

 

 Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis

zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber

dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand,

z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen,

nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert,

vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei

nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

 

Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an diesen abgetreten -werden.

 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des

Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt

nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug

oder kommt seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der

Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit

angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.

 Diese Rücknahme, gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das

 Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und

der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.

 

 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei. Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem

 Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen

 Instandsetzung  unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.

 

 Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr al 10% übersteigt.

 

 2. Abnahme. und Abnahmeverzug

 

 Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt,

 ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den

 Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.

 Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung

 mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB} vom Vertrag zurückzutreten oder

 Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

 

3. Gewährleistung und Haftung

 

3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen

beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10 Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der

Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten

durchgeführt.

 

Transport und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen

Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes

übersteigen würden.

 

3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer,

sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt

werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt `oder unzumutbar verzögert,

kostenlos Ersatz zu liefern. lm Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung

(Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde

wahlweise Herabsetzung des Vertrages. Verlangen.

 

3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich

durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.

 

3.4 Punkt 5.1.4. der Leistungs-, und Reparaturbedingungen (vorstehend unter I.) gilt

sinngemäß.

 

3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den

 Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantierte

 Behauptung des Verkäufers, dass der Eingriff in den Gegenstand den Mangel

 herbeigeführt habe, widerlegt.

 

 3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche, des Kunden einschließlich etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden

 aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe

 Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für

 leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluss positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlungen zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den Kunden entsprechend.

 

 3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach

 besten Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit

 der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart

 wird, ist jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.

 

4.      Rücktritt

 

 4.1 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten:

 

4.1.1, wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen

 Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von erheblicher, Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann.


 4.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage

 überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen lässt.

 

4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder

 seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.

 

 4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:

 wem der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit

 Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor

 bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit auf

 Grund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.

 

 4.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen

 Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines-Rücktritts dem Verkäufer

 für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für

 Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des

 Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind.

 Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei

 auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen

 ist.

 

 


III. Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen

 

 1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.

 Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können getrennt berechnet werden.

 

 2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar und 30 Tage

nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung tritt ohne geleistete Zahlung gemäß § 286 Abs. 3 BGB ohne weitere

Mahnung Verzug ein.

 Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftli.ch vereinbart wurden.

 In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn

 der Kunde mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

 

 3. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen, Ec-Schecks („eurocheque-System") und

 Wechsel werden. nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte („eurocheque-System") und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.

 

 4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem

 Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe

 des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.


5. Die Anfahrt zum Kunden ist Arbeitszeit.

 




IV. Gerichtsstand

 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Kaufleuten, juristischen Personen

des öffentlichen Rechts und Träger von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist

ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im

In-Land hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort

aus dem In-Land verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

 

 V. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

 

Falls einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bedingung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

 

 

 VI. Hinweis auf Datenschutz

 

Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Daten unserer Auftraggeber Von uns EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.